Satzung - Feuerwehr Heichelheim

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Satzung

Feuerwehrverein












S a t z u n g







„Feuerwehrverein
Heichelheim" e.V.




§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Heichelheim" e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Heichelheim,

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2  Aufgabe und Ziele

Die Aufgabe des Feuerwehrvereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heichelheim, insbesondere durch:

die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften
die Gewährleistung der Öffentlichkeitsarbeit über die Freiwillige Feuerwehr
die Förderung und Unterstützung der Jugendfeuerwehr
die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung,
die Förderung der Traditions- – und Kameradschaftspflege

Die Grundsätze des Freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen.

Der Verein organisiert ständige Übungen für den Notfall und führt Wettkämpfe und Leistungsvergleiche durch. Zu diesem Zweck kann der Verein allein oder zusammen mit anderen Wehren tätig sein.

Die Funktionen im Verein sind ehrenamtlich.


§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

Mitglieder des Feuerwehrvereins können werden:

aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
nicht mehr aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
fördernde Mitglieder
Ehrenmitglieder

Aktive Angehörige der FFW , wenn sie den Vereinszwecken dienen

Fördernde Mitglieder oder Sponsoren unterstützen die Aufgaben und Ziele des Feuerwehrvereins durch besondere finanzielle Beiträge oder besonderen Leistungen.

Zu Ehrenmitgliedern können Bürger ernannt werden, die sich um die Entwicklung des Feuerwehrvereins besondere Verdienste erworben haben.

§ 5  Erwerb einer Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Feuerwehrvereins Heichelheim kann jede natürliche Person, jede     juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, auch wenn sie Ihren Wohnsitz nicht in Heichelheim hat.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen. Bei Minderjährigen ist eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist  verpflichtet, Ablehnungsgründe zu nennen.

4.  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes. Entschieden wird in der Vereinsversammlung durch Wahl bei Beschlussfähigkeit (§ 13 u. 1§ 14) der Mitglieder mit Mehrheit.


§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit:

dem Tod des Mitgliedes
durch Austritt
durch Streichung von der Mitgliedsliste
durch Ausschluss

Der Austritt wird mit einer schriftlichen Austrittserklärung beim Vereinsvorstand wirksam.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vereinsmitglieder von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner beitragspflichtigen Aufgaben im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt dann, wenn nach dem zweiten Mahnschreiben ein Monat vergangen ist. Die Streichung ist schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es die Vereinsinteressen gröblich verletzt hat, durch Beschluss der Vereinsversammlung, aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich gegenüber dem Vereinsvorstand zu äußern. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Dem Betroffenen steht das recht  der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand schriftlich eingereicht werden und ist durch diesen, der nächsten Vereinsversammlung zu endgültigen Entscheidung zu übergeben.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1.  Bei Aufnahme in den Feuerwehrverein nach § 5, außer Ehrenmitglieder, ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

Durch die Vereinsversammlung ist die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr zu beschließen. Die Zahlung ist bis Ende Februar des laufenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

3.  Ehrenmitglieder. Minderjährige, Azubis und Wehrpflichtige sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.


§ 8  Organe des Feuerwehrvereins

Organe des Feuerwehrvereins sind:

der Vereinsvorstand
die Vereinsversammlung


§ 9  Vorstand

    1.  Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a)  dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
Chronist (Öffentlichkeitsarbeit)
dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, soweit dieser Mitglied des Vereins ist und nicht eine Funktion gemäß a) bis e) hat
dem Jugendfeuerwehrwart
2.  Die unter a) bis e) genannten Vorstandmitglieder werden für 2 Jahre in durch Wahl in einer Vereinsversammlung gewählt. Die Vorstandmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds.
 Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Vereinsversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich Rücktritt erklären.


§ 10  Zuständigkeit des Vorstandes

der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat

die Vereinsversammlung vorzubereiten und die Tagesordnung aufzustellen
die Beschlüsse der Vereinsversammlung zu vollziehen
das Vereinsvermögen zu verwalten
den Jahres- und Finanzbericht zu erstellen
Vorschläge über Aufnahmen, Streichungen, Ausschlüsse von Mitgliedern zu unterbreiten
Vorschläge über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften zu unterbreiten

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11  Sitzung des Vorstandes


Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens eine Woche durch persönliche >Einladung mittels einfachem Brief einzuberufen. Dabei ist die festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 des Vorstandes anwesend sind.

Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muß Ort, Zeit der Vorstandssitzung und die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten.

§ 12  Kassenführung

Die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und die Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr zu erstellen. Für die Auszahlungen bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters

3.  Die Jahresrechnung ist von der Revisionskommission zu prüfen. Sie ist der Vereinsversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 13  Vereinsversammlung

1.  Die Jahresrechnung ist von der Revisionskommission zu prüfen. Sie ist der Vereinsversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
2.  Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muß die Generalversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es verlangt oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Änderungen der Tagesordnung oder Ergänzungen können in der Generalversammlung gestellt werden und werden durch diese beschlossen.

5.  Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der eingetragenen Mitglieder anwesend ist

6.  Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 14  Beschlussfassung der Vereins-/Generalversammlung

Die Vereins-/Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden bzw. Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlung für die Dauer des Wahlvorganges von einem Wahlausschuss geleitet der aus Mitgliedern besteht, die nicht gewählt werden sollen.

In der Vereins-/Generalversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße einberufene Vereins-/Generalversammlung, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine neue Vereins-/Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

3.  Zur Änderung der Satzung und zur Vereinsauflösung ist die ¾ Mehrheit erforderlich.

4.  Die Art der Abstimmung der Vereins-/Generalversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter festgelegt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn 50% der erschienenen Mitglieder dieses beantragen.

Über den Verlauf der Vereins-/Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichen ist. Das Protokoll muß Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, den Versammlungsleiter, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse  und die Art der Abstimmung enthalten.


§ 15  Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste im Brandschutz erworben haben, kann

das Ehrendiplom des Feuerwehrvereins Heichelheim oder
die Ehrenmitgliedschaft des Feuerwehrvereins Heichelheim
verliehen werden.

Vereinsmitglieder, die sich durch besondere Dienste auszeichnen, können geehrt werden. Die Vorschläge werden dem Vorstand unterbreitet.


§ 16  Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Durch die Auflösung des Vereins, bei der Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heichelheim, die es unmittelbar und ausschließlich für das Wohl der Ortsfeuerwehr zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 17  Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Die Mitglieder und der Vorstand des Vereins haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.


§ 18  Inkrafttreten


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.10.2004 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


 
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